Kündigungsfrist – Diese Bestimmungen und Fakten sollten Sie kennen
Paragraphen, Fristen, Rechenbeispiele
Gesetzliche Kündigungsfrist: Fakten, die Sie kennen sollten
Damit ein reibungsloser Jobwechsel gelingt, ist die Kündigungsfrist Ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses und ihre genaue Einhaltung entscheidend. Denn wer sich hier nicht an die richtigen Termine hält, ist auf die Kulanz seines alten Arbeitgebers angewiesen, um die nächste Stelle doch noch rechtzeitig antreten zu können.
Wie die Kündigung ohne Widerstände funktioniert, welche Fristen Sie kennen sollten und wie Sie den Tag berechnen, an dem Ihre Kündigung fällig ist, erfahren Sie hier.
Wo Sie die Kündigungsfrist finden
Die Kündigungsfrist, die für Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis gilt, finden Sie
- in Ihrem Arbeitsvertrag und/oder einem Tarifvertrag: Ihm sollte Ihr erster Blick gelten auf der Suche nach der Kündigungsfrist. Im Normalfall finden Sie hier einen Abschnitt, der Ihre Kündigungsfrist während der Probezeit und danach regelt – oder den Verweis auf einen Tarifvertrag, in dem die Kündigungsfrist geregelt ist. Sollte Ihr Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist enthalten, ein geltender Tarifvertrag aber eine andere, gilt übrigens die Kündigungsfrist, die für den Arbeitnehmer günstiger
- im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Gibt Ihr Arbeitsvertrag keine Auskunft zum Thema Kündigungsfrist und verweist auch nicht auf einen Tarifvertrag, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der § 622 des BGB enthält alle Angaben zum Thema Kündigungsfrist während und nach der Probezeit, durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Für Arbeitnehmer gilt: Zum 15. jeden Monats sowie zum Monatsende können sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen beenden.
Vor einer so kurzfristigen Kündigung durch den Arbeitgeber sind Arbeitnehmer dagegen geschützt, wenn sie bereits länger im Unternehmen arbeiten. Hier gilt eine Staffelung, die je nach Betriebszugehörigkeit von einem bis sieben Monaten Kündigungsfrist vorsieht.
Welche Kündigungsfrist in der Probezeit gilt
Gerade in den ersten Monaten im neuen Job schlägt die Stunde der Wahrheit: Ist der Job so wie erwartet und in der Fantasie ausgemalt? Bringt man wirklich die Voraussetzungen mit, die Stelle auf Dauer produktiv auszufüllen?
Damit sich die Wege von Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Probezeit schneller trennen können, wenn in der Praxis einfach nicht passen will, was in der Probezeit so ideal aussah, sieht der Gesetzgeber in der ersten Zeit, längstens für eine Probezeit von sechs Monaten, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber vor. Das Besondere ist dabei nicht nur die Frist, sondern auch, dass diese Kündigung zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden kann – nicht nur zum 15. jeden Monats oder zum Monatsende.
Welche Sonderregelungen in Bezug auf Kündigungsfristen gelten
Eine Reihe von Personengruppen genießen im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber besonderen Kündigungsschutz, so etwa Schwerbehinderte, krankgeschriebene Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Elternzeit, um nur einige Beispiele zu nennen.
Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens treten Sonderregelungen in Kraft, die unter Umständen auch die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 des BGB aushebeln können.
In all diesen Fällen und auch, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, die nicht fristgerecht ist, kann eine juristische Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht genau über die notwendigen rechtlichen Schritte informieren, die zur Verfügung stehen. Als Rechtsmittel wird hier in vielen Fällen eine Kündigungsschutzklage notwendig.
Ein Sonderfall sind auch befristete Arbeitsverträge: Sie laufen am Vertragsende aus und bedürfen keiner Kündigung, sondern umgekehrt: Soll das Arbeitsverhältnis nach Vertragsende weiter fortbestehen, ist ein neuer Vertrag bzw. eine Vertragsverlängerung notwendig.
Wie Kündigungsfristen formuliert werden und was das genau bedeutet
Nicht selten bleiben Arbeitnehmer auch dann verunsichert, wenn sie die für sie geltende Kündigungsfrist schwarz auf weiß vor sich sehen. Denn auch mit der genauen Angabe der Kündigungsfrist bleibt die Frage, zu welchem Termin das Kündigungsschreiben denn nun fällig ist, noch offen.
Die häufigsten Kündigungsfristen und was sie genau bedeuten:
- Vier Wochen zum Monatsende: Ihre Kündigung ist genau 28 Tage vor dem Letzten des Monats fällig. Beispiel: Möchten Sie das Arbeitsverhältnis zum 30. April beenden, ist Ihre Kündigung am 02. April fällig.
- Ein Monat zum Monatsende: Ihre Kündigung ist am Letzten des Vormonats fällig. Soll Ihr Arbeitsverhältnis also am 30. April enden, ist der 31. März der Tag, an dem Ihre Kündigung fällig ist.
- Sechs Wochen zum Quartalsende: Diese Formulierung bedeutet vor allem, dass Sie nur viermal im Kalenderjahr, immer zum Ende eines Quartals, kündigen können – also zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Ihre fristgerechte Kündigung zu diesen Terminen ist jeweils 42 Tage zuvor fällig.
- Drei Monate zum Quartalsende: Auch hier gelten die nur vier Termine für einen Ausstieg aus dem Vertrag und für eine Kündigung müssen Sie weit vorausplanen: Denn wer zum Beispiel am 31. März aussteigen möchte, muss dies durch ein Kündigungsschreiben bereits bis zum Ende des Vorjahres anzeigen.
Wenn Kündigungsfrist und beruflicher Neustart einfach nicht zusammenpassen
Winkt das Jobangebot Ihres Lebens, aber die Kündigungsfrist bindet Sie zu lange an Ihre aktuelle Arbeitsstelle, kann nur ein Aufhebungsvertrag Abhilfe schaffen. In ihm können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz unabhängig von gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen über einen Termin für den Ausstieg einigen. Auch hier gilt: Eine juristische Beratung ist der sicherste Weg, alles richtig zu machen.
Also: Lassen Sie sich durch komplexe Kündigungsfristen nicht vom nächsten Karriereschritt abhalten – viel Erfolg!