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Brückenteilzeit: Wann besteht Anspruch und welche Auswirkungen hat sie?

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Einige Zeit in Teilzeit arbeiten, sich daheim um die Kinder oder die Eltern kümmern und im Anschluss wieder in eine Vollzeitbeschäftigung einsteigen. Was nach einer reinen Wunschvorstellung klingt, ist bereits seit 2019 Gesetz und das Recht aller Beschäftigten. Im Folgenden erklären wir, was genau Brückenteilzeit ist und wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch darauf hat. Zudem erfahren Sie, welche Pflichten für Arbeitgebende und Arbeitnehmende dazugehören.

Was genau ist Brückenteilzeit?

Hinter dem Begriff Brückenteilzeit steckt die zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit bei einer Anstellung in Vollzeit. Als Arbeitnehmer dürfen Sie laut Gesetz für einen im Vorfeld vereinbarten Zeitraum weniger Stunden als bei Ihrer regulär festgelegten Arbeitszeit arbeiten. Ein Beispiel wäre, dass Sie von einer Vollzeitstelle auf eine dreiviertel oder halbe Stelle in Teilzeit wechseln. Bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden könnte also eine vorübergehende Absenkung auf 20 oder 30 Stunden vereinbart werden. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums arbeiten Sie dann wieder wie vorher 40 Wochenarbeitsstunden und damit Vollzeit.

Die Brückenteilzeit wird im §9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Dieser ist bereits seit 1.1.2019 in Kraft. Das Gesetz enthält eine spezielle Tariföffnungsklausel. Durch diese dürfen Arbeitgeber und Betriebe in ihren Tarifverträgen abweichende Regelungen festlegen. Diese weichen von den gesetzlichen ab und können daher nachteilig für Arbeitnehmende sein. Laut Gesetz haben Arbeitnehmer also einen Anspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit, die nur aus ganz speziellen Gründen abgelehnt werden darf. Die Dauer der Vereinbarung über die befristete reduzierte Arbeitszeit muss mindestens ein Jahr betragen. Im Höchstfall werden den Beschäftigten fünf Jahre gewährt.

Warum gibt es die gesetzliche Brückenteilzeit?

Früher tappten Menschen oft in die „Teilzeitfalle“. Vor allem Mütter oder Väter, die sich um die Kinder kümmern mussten, arbeiteten für einige Jahre in Teilzeit. Doch sobald sie wieder voll in den Beruf einsteigen wollten, war die Vollzeitstelle weg. Auch Beschäftigte, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmerten, mussten nach einiger Zeit in Teilzeit häufig feststellen, dass ihr Vertrag nicht mehr auf Vollzeit umgestellt werden konnte. Arbeitgeber lehnten dies oftmals ab und gaben als Gründe dafür an, dass die frühere Vollzeitstelle bereits anderweitig besetzt wurde.

Das Gesetz um die Brückenteilzeit sollte diese Diskriminierung von Arbeitnehmern beseitigen, die sich privat auch um Kinder oder andere Angehörige kümmern müssen. Damit kam sie dem Wunsch von Beschäftigten nach mehr Flexibilität im Berufsalltag nach. Wenn Sie die Voraussetzungen für die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit erfüllen und es keine anderweitigen Regelungen in einem Tarifvertrag gibt, muss der Arbeitgeber dies möglich machen.

Wer hat Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit?

Wenn Sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und einen Arbeitsvertrag haben, dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine reduzierte Wochenarbeitszeit und damit Teilzeit. Dies ist beispielsweise Gesetz, wenn die Beschäftigten seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen tätig sind. Auch wenn die Betriebe oder Arbeitgeber dauerhaft mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, besteht ein Anspruch. Unabhängig von den Gründen dürfen Sie einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Diese darf zwischen zwölf Monaten und fünf Jahren betragen.

Gründe für eine Ablehnung durch die Betriebe

Durch den Antrag von Beschäftigten dürfen keine immensen Nachteile für den Arbeitgeber entstehen. Zu den Gründen für eine Ablehnung durch Betriebe gehört der Fakt, dass ein Arbeitgeber zwischen 46 und 200 Mitarbeitende hat, von denen schon mehrere in Brückenteilzeit arbeiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist erreicht, wenn sich pro 15 Beschäftigten bereits eine Arbeitskraft in Brückenteilzeit befindet.

Weiterhin darf Ihre letzte Brückenteilzeit nicht weniger als ein Jahr zurückliegen. Die letzte Ablehnung eines Antrags auf Reduzierung der Arbeitszeit durch Ihren Arbeitgeber muss hingegen mindestens zwei Jahre her sein, wenn ein betrieblicher Grund dafür vorlag. Was genau ein betrieblicher Grund ist, ist unter dem §8 Abs. 4 des TzBfG vermerkt. Dort steht: „Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“

Wurde ihr letzter Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt, weil schon zu viele Angestellte vorübergehend in Teilzeit arbeiteten, reicht ein Jahr Abstand zur erneuten Anfrage aus. Wenn Sie sich hingegen bereits in vereinbarter Teilzeitarbeit befinden, dann können Sie nach § 9a Abs. 4 TzBfG keine weitere Verringerung oder Verlängerung dieser beantragen. Überdies kann auch ein nicht fristgerecht eingereichter oder ein unvollständiger Antrag von Betrieben abgelehnt werden.

Wie wird Brückenteilzeit beantragt?

Möchten Sie als Beschäftigter für einen befristeten Zeitraum Ihre Arbeitszeit reduzieren, müssen Sie laut Gesetz einen schriftlichen Antrag einreichen. Dabei können Sie entscheiden, ob Sie diesen per Post als Brief oder via E-Mail versenden. Wichtig ist der fristgerechte Eingang Ihres Antrags. Sie müssen nachweisen können, dass und wann Sie den Antrag auf Brückenteilzeit gestellt haben. Wenn Sie sich für die Briefform entscheiden, ist es sinnvoll, diesen als Einschreiben mit Rückantwort zu verschicken. Wichtig ist auch, dass Sie Ihren Antrag mindestens drei Monate vor dem Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit stellen. Das Eingangsdatum beim Arbeitgebenden ist hier entscheidend.

In Ihrem Schreiben müssen Sie Ihren Wunsch nach Brückenteilzeit genau benennen. Teilen Sie mit, wann der Zeitraum beginnen und wann er enden soll. Bedenken Sie dabei, dass die vorübergehende Arbeit in Teilzeit mindestens ein und maximal fünf Jahre andauern darf. Weiterhin müssen Sie in Ihrem Schreiben äußern, wie hoch die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit sein soll. Zudem muss auch mitgeteilt werden, wann Sie diese ableisten möchten. Teilen Sie mit, an welchen Wochentagen und zu welchen Uhrzeiten Sie bevorzugt arbeiten wollen.

Bei einer Antragsbewilligung können Sie sich mit dem Unternehmen ebenfalls auf eine alternative Arbeitszeitverteilung als im Antrag gestellt einigen. Als Beschäftigter können Sie auch flexible Zeiten vereinbaren. Wichtig ist nur, dass diese oder Ihre präferierten Arbeitszeiten in der letztendlichen Vereinbarung schriftlich festgehalten werden.

Was ändert sich für Sie als Arbeitnehmer in der Brückenteilzeit?

Neben der neuen Wochenarbeitszeit ergeben sich weitere Veränderungen für die Mitarbeitenden. Betriebe dürfen Teilzeitarbeitende laut Gesetz nicht benachteiligen, weshalb Ihr Stundenlohn gleich bleibt. Da Sie jedoch weniger arbeiten, verdienen Sie auch weniger, zahlen einen geringeren Beitrag in die Rentenkasse sowie die Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Daraus ergeben sich veränderte Ansprüche in Bezug auf die spätere Rente sowie im Fall einer unvorhergesehenen Arbeitslosigkeit oder Krankheit mit entsprechendem Krankengeld.

Dafür stehen Beschäftigten wie Ihnen weiterhin dieselben Leistungen zu wie Vollzeitbeschäftigten. Betriebe müssen Ihnen daher Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Jubiläumszuschüsse und Ähnliches zahlen. Was sich verändert, ist Ihr Urlaubsanspruch. Haben Sie als Arbeitnehmer mit einer Vollzeitstelle vorher 30 Urlaubstage gehabt und arbeiten jetzt nur noch 50 Prozent Ihrer vorherigen Arbeitszeit, reduziert sich auch die Urlaubszeit auf 15 Tage. Die genauen Regelungen hierzu sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt.