Corona in der Arbeitswelt
Das Wichtigste zu Abstands- und Hygieneregeln, Risikogebiete, Homeoffice und Quarantäne
Was ist bei der Rückkehr aus dem Homeoffice und vom Urlaub in Risikogebieten an den Arbeitsplatz zu beachten?
Seit der Lockerung der Corona-Einschränkungen kehren viele Beschäftigte aus dem Homeoffice an ihren regulären Arbeitsplatz zurück. Doch die Gefährdungen durch die Pandemie haben sich seit ihrem Ausbruch im März nicht verringert. Noch immer gelten Abstands- und Hygieneregeln sowie teilweise Kontaktbeschränkungen sowohl in der Öffentlichkeit als auch am Arbeitsplatz. In Sachsen-Anhalt wurde am 15. September 2020 die nunmehr 8. Eindämmungsverordnung veröffentlicht. Sie behält Gültigkeit vom 17. September bis zum 18. November.
Abstands- und Hygieneregeln sind auch am Arbeitsplatz einzuhalten
Die Arbeitgeber sind generell verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen und alle Vorgaben entsprechend der geltenden Eindämmungsverordnung umzusetzen. Das heißt, alle Arbeitnehmer müssen damit auch über die nötigen Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit unterrichtet werden. Die Mindestabstände der Mitarbeiter müssen am Arbeitsplatz weiterhin 1,5 Meter betragen. Wo diese nicht eingehalten werden können, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Körperkontakt ist zu vermeiden. Ebenso muss regelmäßiges Händewaschen beziehungsweise das Desinfizieren der Hände ermöglicht werden.
Haben Arbeitnehmer, die einer Corona-Risikogruppe zuzuordnen sind, besondere Rechte am Arbeitsplatz?
Für Beschäftigte aus der sogenannten Risikogruppe, das sind ältere Arbeitnehmer und solche mit schweren Vorerkrankungen, sind die Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass sie sich am Arbeitsplatz nicht infizieren können. In kleineren Unternehmen ohne betriebliche Interessensvertretung können Beschäftigte, die einer Risikogruppe angehören, sich im Rahmen einer Wunschvorsorge jederzeit an den Betriebsarzt wenden und ihre diesbezüglichen Bedenken besprechen. Der Betriebsarzt kann Schutzmaßnahmen beim Arbeitgeber anregen.
Kann der Arbeitgeber Beschäftigte zwingen, vom Corona-Homeoffice ins Büro zurückzukehren?
Der Arbeitgeber darf das Arbeiten von Zuhause weder einseitig anweisen, noch darf er ohne entsprechende Grundlage eine Vereinbarung zum Homeoffice einfach beenden. Er muss sich dabei nach den Regeln, Fristen und Bedingungen richten, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgehalten wurden. Andererseits dürfen Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben, wenn sie sich vor Ansteckung im Betrieb schützen wollen oder die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz für unzureichend halten. Der geltende Arbeitsort ist im Arbeitsvertrag geregelt und kann nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers in einen Homeoffice-Arbeitsplatz umgewandelt werden.
Dürfen Arbeitnehmer auch während der Pandemie auf Dienstreise geschickt werden?
Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter auch während der Corona-Pandemie auf Dienstreisen schicken, wenn diese nötig sind. Allerdings gibt es von den Gesundheitsbehörden die Empfehlung, die Reisetätigkeit auf das Nötigste zu beschränken, um einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzutreten.
Was ist beim direkten Kundenkontakt von Mitarbeitern außer Haus zu beachten?
Großzügiger sind die Vorschriften für direkte Kundenkontakte von Firmenmitarbeitern, wobei auch hier die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten sind. Für Vor-Ort-Termine beim Kunden gibt es zum Beispiel im Handwerk strenge Vorschriften „Die Fachbetriebe halten sich schon im eigenen Interesse an die Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungen. Das Risiko ist deswegen gering“, sagt Frank Ebisch vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK).
Wie hoch ist der Verdienst während einer Quarantäne oder wenn Kinder zu Hause betreut werden müssen?
Eine Quarantäne wegen einer möglichen Corona-Infektion wird vom Gesundheitsamt angeordnet. Während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber Gehalt beziehungsweise Lohn wie im Krankheitsfall normal weiter, wenn erforderlich bis zur Dauer von sechs Wochen. Für diese Kosten kann der Arbeitgeber im Zeitraum von bis zu zwölf Monaten rückwirkend die Erstattung bei der zuständigen Behörde, das ist je nach Landesrecht das Gesundheitsamt, beantragen. Ebenso weiter gezahlt werden vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge. Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer wegen Corona-bedingter Schließung von Kitas oder Schulen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und nicht ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Dann wird das Fernbleiben von der Arbeit vom Arbeitgeber auch nicht bezahlt. Für den Verdienstausfall kann eine Entschädigung geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel dass keine Notbetreuung durch Dritte möglich war. Üblich ist dann ein Ausgleich in Höhe von 67 Prozent des Nettoverdienstes.
Hat der Urlaub in einem als Risikogebiet eingestuften Land negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis?
Wohin die Reise gehen soll, bleibt jedem selbst überlassen. Hier hat der Arbeitgeber kein Mitspracherecht. Was heute als Risikogebiet eingestuft wird, kann in vier Wochen eine Region ohne nennenswerte Infektionszahlen sein und umgekehrt. Es ist daher bei einer frühzeitigen Buchung nicht möglich, das Reiseziel hinsichtlich seiner Gefährdung als Corona-Risikogebiet persönlich zu beurteilen.
Bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet müssen sich die Betreffenden unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben und sich einem Corona-Test unterziehen, der hierzulande kostenlos ist. Bei der Einreise werden die Tests inzwischen auch an vielen Flughäfen und Häfen angeboten. Freiwillige Test aus risikofreien Gebieten sind weiterhin kostenpflichtig. Über die Einreise aus einem Risikogebiet muss das Gesundheitsamt verständigt werden. Durchgeführt werden Tests auch bei einem niedergelassenen Arzt oder den ausgewiesenen Corona-Teststellen in den Kommunen und Gemeinden. Diese können unter der ärztlichen Bereitschaftsnummer 116 117 telefonisch erfragt werden. Bis zum Eintreffen des Testergebnisses oder bei Symptomen für eine Corona-Infektion müssen die Betreffenden weiterhin in Quarantäne verbleiben beziehungsweise sich dahin begeben. Alternativ muss ein negativer Test vorgelegt werden, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, um sich ohne Einschränkungen in der Öffentlichkeit und damit auch am Arbeitsplatz bewegen zu können.
Zeigen Urlaubsrückkehrer einschlägige Krankheitssymptome, kann der Arbeitgeber die Betreffenden zu einem ärztlichen Test auffordern. Denn er ist laut Gesetz verpflichtet, auch andere Arbeitnehmer der Belegschaft vor Ansteckung zu schützen.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Juristen sind und nicht befugt sind rechtlich verbindliche Beratungen vorzunehmen. Für juristische Folgen, die aus dem Artikel erwachsen, übernehmen wir keine Verantwortung.
Stand: 15.09.2020