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Versetzung langjähriger Mitarbeiter: Ist das immer rechtens?

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Sie arbeiten schon jahrelang auf Ihrem momentanen Arbeitsplatz und sollen nun plötzlich in eine andere Abteilung wechseln? Oder ändert sich Ihr Aufgabengebiet komplett? In vielen Fällen freuen sich Mitarbeitende, dass Sie für höhere Aufgaben ausgewählt werden. Doch was, wenn Sie lieber Ihre momentane Arbeit behalten möchten? Wann ist eine Versetzung langjähriger Mitarbeiter rechtens und wann Ihre Zustimmung erforderlich? Wir liefern Antworten auf diese und zahlreiche weitere Fragen im Zusammenhang mit der Versetzung durch den Arbeitgeber.

Welche Umstände rechtfertigen eine Versetzung und wann ist diese erlaubt?

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber ein sogenanntes Direktionsrecht. Er darf Ihnen als Arbeitnehmer also Weisungen erteilen, die Sie befolgen müssen. Demnach ist er durchaus dazu berechtigt, Ihren Arbeitsort durch eine entsprechende Zuweisung zu ändern. Sollten die betrieblichen Belange das notwendig machen, ist eine Versetzung rechtens. Von einer solchen spricht man laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) allerdings erst dann, wenn die Maßnahmen den Zeitraum von einem Monat überschreiten. Wenn man nur kurzfristig in eine andere Abteilung kommt oder neue Aufgaben übernehmen muss, ist das noch keine Versetzung im rechtlichen Sinn.

Das BetrVG sagt weiterhin aus, dass es durch eine Versetzung nicht zur Diskriminierung oder Benachteiligung des Arbeitnehmers kommen darf. In Betrieben, die mehr als 20 Mitarbeitende beschäftigen und in denen ein Betriebsrat existiert, muss dieser zudem über die Versetzung benachrichtigt werden. Dann hat der Betriebsrat eine Woche Zeit für eine Zustimmung oder Absage. Vorher darf keine Versetzung erfolgen. Sollte der Betriebsrat der Versetzung nicht zustimmen, muss das Unternehmen diese Entscheidung akzeptieren. Alternativ kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht nachfragen und dort die Zustimmung durch den Betriebsrat ersetzen lassen.

Wann darf der Arbeitgeber eine Versetzung aussprechen?

Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber ein Direktions- und Weisungsrecht. Machen es innerbetriebliche Belange also erforderlich, dass Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln oder neue Aufgaben übernehmen, ist auch eine Versetzung langjähriger Mitarbeiter erlaubt. Natürlich muss sich Ihr Arbeitgeber dabei an einige grundlegende Regeln halten. Gründe für den Arbeitsplatzwechsel muss Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht erläutern. Allerdings muss die Versetzung von Arbeitnehmern nach billigem Ermessen erfolgen. Das bedeutet, dass Sie durch eine Versetzung nicht benachteiligt sein dürfen. Auch finanziell dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Wird Ihnen ein schlechter bezahlter Arbeitsplatz zugewiesen, behalten Sie Ihre momentane Vergütung. Weiterhin sollte die neu zugewiesene Tätigkeit Ihren persönlichen Fähigkeiten entsprechen. Hält sich der Arbeitgeber an alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Versetzung, können Sie dieser aufgrund des Weisungsrechts leider nicht widersprechen. Tun Sie das trotzdem, riskieren Sie als Arbeitnehmer sogar eine Abmahnung.

Unser Tipp: Sehen Sie einmal in Ihrem Arbeitsvertrag nach. Hier ist genau geregelt, welche Art der Versetzung für Ihr Beschäftigungsverhältnis erlaubt ist. Grundsätzlich sind Versetzungen von Arbeitnehmern immer möglich, es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag schließt diese ausdrücklich aus. Das ist in der Praxis aber nur selten der Fall. Stattdessen beinhalten die meisten Arbeitsverträge eine Versetzungsklausel. Diese besagt, dass dem Arbeitnehmer auch andere, seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeiten zugewiesen werden können. Eine solche Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag ist für Sie als Arbeitnehmer nicht zwingend nachteilig. Sollten Sie zum Beispiel auf Dauer mit einem Ihrer Kollegen Streit haben, ist die Versetzung eine Alternative zur Kündigung. Dank eines neuen Arbeitsorts können Sie so räumlich von dem Mitarbeiter getrennt werden, mit dem Sie nicht gut zusammenarbeiten.

Können Sie als Arbeitnehmer eine Versetzung ablehnen?

Sind Sie mit Ihrem momentanen Arbeitsplatz zufrieden und möchten keinesfalls versetzt werden, suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Vielleicht kann ein anderer Arbeitnehmer die Aufgaben übernehmen, die für Sie nach einer Versetzung geplant waren. Letztendlich liegt es aber im Ermessen des Arbeitgebers: Benötigt er Ihre Hilfe zwingend in einer anderen Abteilung und haben Mitarbeitervertretung und Betriebsart Ihrer Versetzung bereits zugestimmt, können Sie dieser kaum widersprechen. Sind Sie mit der Versetzung nicht einverstanden, führen Sie dennoch Ihre momentane Arbeit wie gewohnt fort. Legen Sie Ihre Arbeit auf keinen Fall nieder. Suchen Sie stattdessen Hilfe bei einem Fachanwalt Ihrer Wahl oder – sofern vorhanden – beim Betriebsrat Ihres Unternehmens.

Andersherum ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, Ihren Versetzungswunsch zu erfüllen. Allerdings muss er der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern nachkommen. Machen die Umstände es erforderlich, ist eine Versetzung langjähriger Mitarbeiter ratsam. Werden Sie zum Beispiel an Ihrem momentanen Arbeitsplatz gemobbt, wird Ihr Arbeitgeber und der Betriebsrat einer Versetzung wohl zustimmen.

Was unterscheidet eine Versetzung von einer Änderungskündigung?

Kann Ihr Arbeitgeber keine Versetzung durchsetzen (etwa, weil der Betriebsrat nicht zustimmt oder sich in Ihrem Arbeitsvertrag kein entsprechender Passus befindet), wird er eine Änderungskündigung anstreben. Die Folgen für die Arbeitnehmenden sind ähnlich wie bei einer Versetzung: Sie werden an einem anderen Arbeitsort eingesetzt oder mit neuen Aufgaben betraut. Diese Zuweisung hat aber im Vergleich zur Versetzung einen wesentlichen Nachteil: In der Praxis ist eine Änderungskündigung in den meisten Fällen mit schlechteren Bedingungen für Sie als Arbeitnehmer verbunden. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss eine Änderungskündigung auf jeden Fall sozial gerechtfertigt sein.

Trotz Arbeitsvertrag, Weisungsrecht und Direktionsrecht muss Ihr Arbeitgeber bei dieser Art der Kündigung viel beachten. Unter anderem muss eine Sozialauswahl getroffen worden sein. Er muss weiterhin nachweisen, dass eine weitere Beschäftigung an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, und darf Ihnen nur zumutbare Änderungen anbieten. Geben Sie der Änderungskündigung Ihre Zustimmung, wird Ihr Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Ebenso haben Sie bis zu drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Gewinnen Sie diese, wird Ihr Arbeitsverhältnis mit dem alten Vertrag fortgeführt. Verlieren Sie die Klage dagegen, gilt Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis als beendet.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Versetzung angekündigt, aber Sie sind keineswegs gewillt, diese neuen Aufgaben zu übernehmen? Eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht kommt auch nicht infrage? Dann wagen Sie einen beruflichen Neuanfang, indem Sie Ihre Karriere vorantreiben: Bewerben Sie sich noch heute auf unserer Plattform jobs.volksstimme.de, um Ihren neuen Traumjob zu finden!